Das Sakrament
der heiligen Eheschließung
nach der Ordnung der
Syrisch Orthodoxen Kirche von Antiochien
Übertragen aus dem Englischen
von Volker Fritsch,
unter Verwendung einer Übersetzung
der Ordnung für die Feier des Sakraments der Eheschließung
(Seite 14 bis Seite 61)
von Dekan Paul Mennebrocker,
und mit dem Syrischen Original verglichen
von Amill Gorgis
Herausgegeben und
veröffentlicht von
Metropolit Julius Çiçek
Erzbischof der Syrisch Orthodoxen Kirche für Mitteleuropa
1993
Die Gestaltung des
Buches und Teile der Übertragung sind durch die Spende von Herrn
Habib Güney ermöglicht worden.
Einleitung
Die Ordnung der heiligen Eheschließung, auch genannt die
Feier der Krönung, die in unserer Kirche verwendet wird, wurde
zusammengetragen, geordnet und überarbeitet von St.Jakobus von
Edessa ( 708) und anderen Vätern der heiligen Kirche,
die sie empfangen hatte durch die alte Tradition der
apostolischen Kirche von Antiochien. Die Ordnung selbst besteht
aus zwei Teilen: zuerst die Verlobung oder die Segnung der
Eheringe, und danach die Segnung der Ehe. Eine besondere Ordnung
für die Eheschließung von Witwen und Witwern befindet sich in
dieser Ausgabe im Anhang. Diese besondere Ordnung, in der die
Segnung der Ringe und die Krönung des Paares fehlen, wurde
geordnet und großartig zusammengetragen als ein eigener
Gottesdienst durch den Priester Isaiah von Basibrina
( 1425) am Ende des vierzehnten Jahrhunderts, und
seine Erläuterung über diesen Gottesdienst sind ein fester
Bestandteil der Einführung in die Ordnung selbst. Die Kirche in
und um Mosul, Irak verwenden eine wesentlich längere Ordnung der
heiligen Eheschließung, die sich wesentlich von den Gebräuchen
unterscheidet, die von den westlichen Kirchenvätern unserer
Kirche ausgearbeitet wurden. Unsere Übersetzung beruht auf der
Fassung, die von unserem Patriarchen Mar Ignatius Ephrem I im
Jahr 1948 veröffentlicht wurde.
Durch das heilige Geheimnis der Eheschließung werden Mann und
Frau zusammen gefügt, um ihr Leben als eins zu teilen, und eine
christliche Familie zu gründen. Die Schönheit und tiefgründige
Bedeutung dieses heiligen Sakraments bringen wird in
Bescheidenheit unseren Gläubigen in der folgenden Übersetzung.
Unsre Gebete und Hoffnung ist, daß durch diese bescheidene
Übersetzung alle unsere Gläubigen mehr erfahren und verstehen
vom großen und heiligen Ruf der christlichen Eheschließung, ein
Sakrament, welches die Liebe unseres Herrn für seine Kirche
widerspiegelt und verkörpert.
Regeln und Anweisungen
aus dem Buch Hudoyo
und andere kirchliche Regeln
- Als es für jedermann erforderlich wurde, anzuerkennen,
daß die Eheschließung eine sinnvolle Einrichtung sei
mit dem Sinn, das Leben des Einzelnen und der
menschlichen Rasse zu schützen, war es wohl überlegt,
das geeignete Heiratsalter auf den Beginn der
Geschlechtsreife festzulegen, nämlich auf das Alter, das
die Regel der Kirche nennen: Wenn ein Paar sowohl die
körperliche wie auch die geistige Reife des Erwachsenen
erreicht haben. Außerdem soll die Hochzeit nur gehalten
werden, wenn das Paar in der Lage ist, seinen freien
Willen anzuwenden, und alle natürlichen Angelegenheiten
des Ehelebens erfassen kann. Deshalb soll zur Zeit der
Verlobung der Bräutigam das Alter von sechzehn, die
Braut das Alter von zwölf Jahren erreicht haben. Zur
Zeit der Hochzeitsfeier soll der Bräutigam achtzehn, und
die Braut vierzehn Jahre alt sein. Es scheint aber
sinnvoll zu sein, wenn die Braut mindestens sechzehn
Jahre alt ist. Heute ist die Zustimmung der Eltern in den
Fällen erforderlich, wenn entweder die Braut oder der
Bräutigam nach den Gesetzen des jeweiligen Staates noch
minderjährig sind.
- Vor der Verlobungsfeier soll der Priester erkunden und
sicherstellen:
- daß weder die Frau noch ihr Freier einer anderen
Person versprochen sind.
- daß die Frau nicht geschieden ist, und der
Freier nicht unter irgend einem rechtlichen
Verbot steht.
- daß keine Blutsverwandtschaft, Pflegschaft, oder
Bürgschaftsverhältnis das Paar bindet nach den
Regeln der Kirche
- daß beide Seiten bei guter Gesundheit sind, ohne
ansteckende Krankheiten und Entstellungen sind,
die nach dem weltlichen Gesetz ein Eheverbot
darstellen. In Übereinstimmung mit den
weltlichen Gesetzen ist es zweckmäßig, ein
medizinisches Gutachten anfertigen zu lassen.
- daß die Hochzeitsfeier nicht an einem von der
Kirche verbotenen Tag durchgeführt wird.
- Der Priester soll weder die Verlobung noch die
Eheschließung durchführen, solange er nicht ganz sicher
ist, daß das Paar entschlossen ist, zu heiraten, aus
freiem Willen, ohne Zwang. Er muß hierzu die Braut
selbst befragen. Er darf sich nicht mit einer Antwort der
Brauteltern oder Verwandten an ihrer Stelle zufrieden
geben.
- Die beiden Trauzeugen sollen erwachsene, fromme,
orthodoxe Gläubige sein, körperlich und geistig gesund,
und weder mit der Braut noch mit dem Bräutigam verwandt
sein.
- Es ist ratsam eine angemessene Zeit zwischen der
Verlobung und der Heirat zu lassen, damit es dem Paar
möglich ist, sich gegenseitig kennenzulernen, und dann
in den heiligen Ehestand zu treten, ohne Verbote.
- Der Priester soll die Eheschließung nicht durchführen,
ohne vorher ein schriftliches Einverständnis des
Erzbischofs der Diözese oder seines Vertreters erhalten
zu haben.
- Wenn die Braut eine Nicht-orthodoxe Christin ist, so darf
sie mit einer besonderen Erlaubnis des Erzbischofs oder
seines Vertreters, die es ihr gestattet, der Kirche des
Bräutigams zu folgen, geheiratet werden.
- Braut und Bräutigam sollen vor der Eheschließung zur
Beichte gehen, und die heilige Eucharistie empfangen.
- Die Eheschließung soll in der Kirche stattfinden, es sei
denn, unvermeidbare Notwendigkeiten erfordern die
Durchführung zu Hause.
- Während der Feier soll der Priester die Kronen (Kränze)
auf die Köpfe des Brautpaares legen.
- Nur der Priester der Ortsgemeinde hat das Recht, die
Eheschließung durchzuführen. Andere Priester können
ihn dabei mit besonderer Erlaubnis des Erzbischofs der
Diözese oder auf Einladung durch den Priester der
Ortsgemeinde unterstützen.
- Der Priester soll nicht die Eheschließung seiner eigenen
Tochter durchführen, es sei denn, kein anderer Priester
ist verfügbar. Er darf als Vertreter seiner Tochter
handeln, aber er darf nicht ihre Trauzeuge sein.
- Während der Traufeier soll die Braut an der rechten
Seite des Bräutigams stehen, und die Brautjungfer mit
einer brennenden Kerze rechts von der Braut. Der Freund
des Bräutigams soll links vom Bräutigam stehen, mit
einem Kreuz in seiner rechten Hand.
- Die Heirat eines Witwers soll mindestens vierzig Tage
nach dem Tod seiner früheren Frau, die Heirat einer
Witwe mindestens zehn Monate nach dem Tod ihres früheren
Mannes erfolgen.
- Die Feier der Eheschließung für Witwer und Witwen
besteht aus einer besonderen Ordnung,, und enthält nicht
die Segnung der Ringe oder der Kronen. Wenn die Feier die
erste Eheschließung für Braut oder Bräutigam ist, so
ist er oder sie berechtigt, die Segnung des Rings oder
der Krone zu empfangen.
- Nach der Hochzeitsfeier soll der Priester sofort folgende
Daten in das Heiratsregister der Kirche eintragen: die
Namen des verheirateten Paares, den Namen des Freundes
des Bräutigams und der Brautjungfer, Tag und Jahr der
Eheschließung. Er soll auch seinen eigenen Namen
eintragen. Und , falls der Erzbischof irgendeine
besondere Erlaubnis für die Heirat gegeben hat, soll
auch sie aufgezeichnet werden. Eine Kopie der
Heiratsurkunde soll sofort dem Paar gegeben werden.