Das Sakrament

der heiligen Eheschließung

nach der Ordnung der

Syrisch Orthodoxen Kirche von Antiochien

 

Übertragen aus dem Englischen
von Volker Fritsch,
unter Verwendung einer Übersetzung
der Ordnung für die Feier des Sakraments der Eheschließung (Seite 14 bis Seite 61)
von Dekan Paul Mennebrocker,

und mit dem Syrischen Original verglichen
von Amill Gorgis

Herausgegeben und veröffentlicht von

Metropolit Julius Çiçek
Erzbischof der Syrisch Orthodoxen Kirche für Mitteleuropa

1993

 

 

 

Die Gestaltung des Buches und Teile der Übertragung sind durch die Spende von Herrn Habib Güney ermöglicht worden.

 

 

Einleitung

Die Ordnung der heiligen Eheschließung, auch genannt die Feier der Krönung, die in unserer Kirche verwendet wird, wurde zusammengetragen, geordnet und überarbeitet von St.Jakobus von Edessa († 708) und anderen Vätern der heiligen Kirche, die sie empfangen hatte durch die alte Tradition der apostolischen Kirche von Antiochien. Die Ordnung selbst besteht aus zwei Teilen: zuerst die Verlobung oder die Segnung der Eheringe, und danach die Segnung der Ehe. Eine besondere Ordnung für die Eheschließung von Witwen und Witwern befindet sich in dieser Ausgabe im Anhang. Diese besondere Ordnung, in der die Segnung der Ringe und die Krönung des Paares fehlen, wurde geordnet und großartig zusammengetragen als ein eigener Gottesdienst durch den Priester Isaiah von Basibrina († 1425) am Ende des vierzehnten Jahrhunderts, und seine Erläuterung über diesen Gottesdienst sind ein fester Bestandteil der Einführung in die Ordnung selbst. Die Kirche in und um Mosul, Irak verwenden eine wesentlich längere Ordnung der heiligen Eheschließung, die sich wesentlich von den Gebräuchen unterscheidet, die von den westlichen Kirchenvätern unserer Kirche ausgearbeitet wurden. Unsere Übersetzung beruht auf der Fassung, die von unserem Patriarchen Mar Ignatius Ephrem I im Jahr 1948 veröffentlicht wurde.

Durch das heilige Geheimnis der Eheschließung werden Mann und Frau zusammen gefügt, um ihr Leben als eins zu teilen, und eine christliche Familie zu gründen. Die Schönheit und tiefgründige Bedeutung dieses heiligen Sakraments bringen wird in Bescheidenheit unseren Gläubigen in der folgenden Übersetzung. Unsre Gebete und Hoffnung ist, daß durch diese bescheidene Übersetzung alle unsere Gläubigen mehr erfahren und verstehen vom großen und heiligen Ruf der christlichen Eheschließung, ein Sakrament, welches die Liebe unseres Herrn für seine Kirche widerspiegelt und verkörpert.

 

 

Regeln und Anweisungen
aus dem Buch Hudoyo
und andere kirchliche Regeln

 

  1. Als es für jedermann erforderlich wurde, anzuerkennen, daß die Eheschließung eine sinnvolle Einrichtung sei mit dem Sinn, das Leben des Einzelnen und der menschlichen Rasse zu schützen, war es wohl überlegt, das geeignete Heiratsalter auf den Beginn der Geschlechtsreife festzulegen, nämlich auf das Alter, das die Regel der Kirche nennen: Wenn ein Paar sowohl die körperliche wie auch die geistige Reife des Erwachsenen erreicht haben. Außerdem soll die Hochzeit nur gehalten werden, wenn das Paar in der Lage ist, seinen freien Willen anzuwenden, und alle natürlichen Angelegenheiten des Ehelebens erfassen kann. Deshalb soll zur Zeit der Verlobung der Bräutigam das Alter von sechzehn, die Braut das Alter von zwölf Jahren erreicht haben. Zur Zeit der Hochzeitsfeier soll der Bräutigam achtzehn, und die Braut vierzehn Jahre alt sein. Es scheint aber sinnvoll zu sein, wenn die Braut mindestens sechzehn Jahre alt ist. Heute ist die Zustimmung der Eltern in den Fällen erforderlich, wenn entweder die Braut oder der Bräutigam nach den Gesetzen des jeweiligen Staates noch minderjährig sind.

 

  1. Vor der Verlobungsfeier soll der Priester erkunden und sicherstellen:
    1. daß weder die Frau noch ihr Freier einer anderen Person versprochen sind.
    2. daß die Frau nicht geschieden ist, und der Freier nicht unter irgend einem rechtlichen Verbot steht.
    3. daß keine Blutsverwandtschaft, Pflegschaft, oder Bürgschaftsverhältnis das Paar bindet nach den Regeln der Kirche
    4. daß beide Seiten bei guter Gesundheit sind, ohne ansteckende Krankheiten und Entstellungen sind, die nach dem weltlichen Gesetz ein Eheverbot darstellen. In Übereinstimmung mit den weltlichen Gesetzen ist es zweckmäßig, ein medizinisches Gutachten anfertigen zu lassen.
    5. daß die Hochzeitsfeier nicht an einem von der Kirche verbotenen Tag durchgeführt wird.
  1. Der Priester soll weder die Verlobung noch die Eheschließung durchführen, solange er nicht ganz sicher ist, daß das Paar entschlossen ist, zu heiraten, aus freiem Willen, ohne Zwang. Er muß hierzu die Braut selbst befragen. Er darf sich nicht mit einer Antwort der Brauteltern oder Verwandten an ihrer Stelle zufrieden geben.
  2. Die beiden Trauzeugen sollen erwachsene, fromme, orthodoxe Gläubige sein, körperlich und geistig gesund, und weder mit der Braut noch mit dem Bräutigam verwandt sein.
  3. Es ist ratsam eine angemessene Zeit zwischen der Verlobung und der Heirat zu lassen, damit es dem Paar möglich ist, sich gegenseitig kennenzulernen, und dann in den heiligen Ehestand zu treten, ohne Verbote.
  4. Der Priester soll die Eheschließung nicht durchführen, ohne vorher ein schriftliches Einverständnis des Erzbischofs der Diözese oder seines Vertreters erhalten zu haben.
  5. Wenn die Braut eine Nicht-orthodoxe Christin ist, so darf sie mit einer besonderen Erlaubnis des Erzbischofs oder seines Vertreters, die es ihr gestattet, der Kirche des Bräutigams zu folgen, geheiratet werden.
  6. Braut und Bräutigam sollen vor der Eheschließung zur Beichte gehen, und die heilige Eucharistie empfangen.
  7. Die Eheschließung soll in der Kirche stattfinden, es sei denn, unvermeidbare Notwendigkeiten erfordern die Durchführung zu Hause.
  8. Während der Feier soll der Priester die Kronen (Kränze) auf die Köpfe des Brautpaares legen.
  9. Nur der Priester der Ortsgemeinde hat das Recht, die Eheschließung durchzuführen. Andere Priester können ihn dabei mit besonderer Erlaubnis des Erzbischofs der Diözese oder auf Einladung durch den Priester der Ortsgemeinde unterstützen.
  10. Der Priester soll nicht die Eheschließung seiner eigenen Tochter durchführen, es sei denn, kein anderer Priester ist verfügbar. Er darf als Vertreter seiner Tochter handeln, aber er darf nicht ihre Trauzeuge sein.
  11. Während der Traufeier soll die Braut an der rechten Seite des Bräutigams stehen, und die Brautjungfer mit einer brennenden Kerze rechts von der Braut. Der Freund des Bräutigams soll links vom Bräutigam stehen, mit einem Kreuz in seiner rechten Hand.
  12. Die Heirat eines Witwers soll mindestens vierzig Tage nach dem Tod seiner früheren Frau, die Heirat einer Witwe mindestens zehn Monate nach dem Tod ihres früheren Mannes erfolgen.
  13. Die Feier der Eheschließung für Witwer und Witwen besteht aus einer besonderen Ordnung,, und enthält nicht die Segnung der Ringe oder der Kronen. Wenn die Feier die erste Eheschließung für Braut oder Bräutigam ist, so ist er oder sie berechtigt, die Segnung des Rings oder der Krone zu empfangen.
  14. Nach der Hochzeitsfeier soll der Priester sofort folgende Daten in das Heiratsregister der Kirche eintragen: die Namen des verheirateten Paares, den Namen des Freundes des Bräutigams und der Brautjungfer, Tag und Jahr der Eheschließung. Er soll auch seinen eigenen Namen eintragen. Und , falls der Erzbischof irgendeine besondere Erlaubnis für die Heirat gegeben hat, soll auch sie aufgezeichnet werden. Eine Kopie der Heiratsurkunde soll sofort dem Paar gegeben werden.